Anordnung der Veränderungssperre

für den Geltungsbereich der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 21

17.07.2026


Aufgrund der §§ 14 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) und des § 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. Nr. 31/2010 S.576) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 29.01.2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3), hat der Rat in der Gemeinde Wardenburg in seiner Sitzung am 19.03.2026 folgende Satzung beschlossen:

§1
Für das in § 2 der Satzung näher bezeichnete Gebiet hat der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Wardenburg in seiner Sitzung am 11.03.2026 den Aufstellungsbeschluss für die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 21 im Bereich östlich des Reiherwegs und westlich des Habichtwegs zwischen dem Betonsteinwerk und der Wohnbebauung am Sperberweg gefasst.
Zur Sicherung der Planung hat der Rat der Gemeinde Wardenburg in seiner Sitzung am 19.03.2026 die Satzung zur Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich beschlossen.

§2
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist im als Anlage 1 beigefügten Plan dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung.

§3
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden und erhebliche oder wesentliche, wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Von der Veränderungssperre kann die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde eine Ausnahme zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

§4
Von der Veränderungssperre werden nicht berührt:
- Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,
- Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungs-rechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen sowie
- Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.

§5
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren, es sei denn, dass sie verlängert wird.


Wardenburg, den 13.07.2026
Der Bürgermeister
gez. Christoph Reents